Anmeldung für einen Kleingarten 

Anmeldungen für unseren Kleingartenverein werden derzeit NICHT mehr entgegen genommen, da unsere Vormerkliste bereits nicht mehr endend wollend ist!

Einige Gärten befinden sich auch im Eigentum, sodass wir kaum in der Lage sind Gärten frei vergeben zu können.

Aus diesem Grund werden ab sofort keine Anmeldungen mehr entgegen genommen.

Übernahme eines Kleingartens

Für jeder Übertragung (§ 14 KIGG) oder Neuvergabe von Unterpachtrechten (UPR) ist ein, von einem dazu befugten Schätzmeister, auf Grundlage des § 16 Abs. 1 KIGG erstelltes Schätzungsgutachten einzuholen. Das Schätzungsgutachten darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Der Unterpächter (UP) hat vor Einholung des Schätzgutachtens bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzuweisen, ob bzw. dass die im Kleingarten vorhandenen Baulichkeiten der Bauordnung entsprechend errichtet worden sind und benützt werden dürfen.

Die geschätzte Aufwendungsersatzsumme darf um höchstens 10% überschritten werden.
Damit wird jeder UP in die Lage versetzt, in Kenntnis des erreichbaren Aufwendungsersatzes zu entscheiden, ob er die Übertragung oder Beendigung der UPR weiterbetreiben möchte oder nicht.

Erbschaft von einem Kleingarten 

Gemäß § 15 des KLGG wird mit dem Tod des Unterpächters der Unterpachtvertrag aufgelöst.
Ausnahmen:

Sind Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter, dann setzt der Überlebende den Unterpachtvertrag alleine fort.
Eintrittsberechtigte Personen müssen innerhalb von 2 Monaten ab dem Todestag des bisherigen Unterpächters schriftlich dem Generalpächter die Bereitschaft den Unterpachtvertrag fortzusetzen, erklären.
Melden mehrere Personen ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des Unterpachtvertrages an, dann ist nach den Vorgaben des KLGG zu entscheiden, wem die Unterpachtrechte zugesprochen werden.
WICHTIG: Diese Regeln gelten ausschließlich für das Unterpachtrecht.
Der Aufwandersatz auf der Parzelle wird in die Verlassenschaft übernommen. Der neue UP wird mit dem Aufwandersatz Schuldner der Verlassenschaft.
Wird der Unterpachtvertrag aufgelöst weil keine eintrittsberechtigte Person die Bereitschaft zur Weiterführung erklärt hat, dann hat der Generalpächter den Anspruch auf Räumung und Rückgabe des „verwaisten“ Kleingartens gegen die Verlassenschaft bzw. den oder die Erben des verstorbenen Unterpächters, oder gegen Personen die den Kleingarten ohne Rechtsanspruch nutzen geltend zu machen, in beiden Fällen letztendlich mittels sogenannter Räumungsklage.
Letztwillige Verfügungen über das Unterpachtrecht sind grundsätzlich unwirksam!

Zäune, Tore

Außenzäune
Grenzt der Zaun einer Parzelle an das öffentliche Gut, gehört der Zaun sowohl dem Eigentümer der Parzelle als auch dem Unterpächter (Aufwandsersatz).
Die Parzellennützer dürfen einen Ausgang in das öffentliche Gut schaffen, wenn die entsprechenden Bewilligungen eingeholt werden und wenn die Anschlusszäune dadurch nicht beschädigt werden.

Zäune zwischen den Parzellen
In der Regel ist der vom Eingang zur Parzelle rechts gelegene Zaun vom Unterpächter / Eigentümer instand zu halten. Es können jedoch auch durch den Verein, davon  abweichende Regelungen getroffen werden.
Der rückwärtige Zaun ist von beiden angrenzenden Unterpächtern / Eigentümern instand zu halten.

Plan Verein

Parzellenplan